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Hänge- und Paragleiter Club Oetz |
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Hermann und Margit haben geheiratet! |
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....."Üben des Ringe-Aufstecken" auf dem Standesamt und....
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.....die Hochzeitsglocken läuteten in Pfunds am 5. August für Hermann und Margit.
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Wir wünschen dem Brautpaar Alles Gute! Und gutes Bergwetter für die Hochzeitswanderung!
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Kompliment an Hermann und Margit für die Verschiebung des Hochzeits-Termines: Dieses Wochenende war wirklich kein Flugwetter!
Eine Super - Idee war die Tombola: Große Freude bei den Gewinnern des BMW, der Traumreise, des Weinabends und vielen anderen Sachpreisen. |
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Lukas Juen fliegt 193km FAI-Dreieck.... |
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Vom Startplatz Venet führt er seine Flugroute zum Wendepunkt bei Daalas in Vorarlberg, zurück bis zur Mieminger Kette, dann zum südlichen Wendepunkt Brunnenkogel bei Sölden und dann Richtung Ziel: Landeck. Es gewittert jedoch schon bei Imst und Lukas entschließt sich zur sichern Landung im Oetztal bei Umausen. Damit hat auch er einen Flug über die 200km-Marke geschafft, genau 204km sind es in 5:55 Stunden. Für den OLC bringt der Flug als FAI-Dreieck mit 193km gewertet 338 OLC-Punkte.
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Bernhard fliegt über 200 km ... |
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Am 25. Juli 2006 erfliegt Bernhard mit einer eher unkonventionellen Flugroute seinen ersten 200er!
Vom Startplatz Hochimst aus geht es zur Valuga am Arlberg, dann zurück bis zur Mieminger Kette, wiederum zurück über den Simmering/Tschirgant zum Laggers. Weiters zur Parseierspitze, die die Höhe für die Querung zum Patznauntal hergibt. Das Patznauntal westwärts bis knapp Galtür, dann retour mit Landung nach 6:12 Stunden Flugzeit bei Prutz. Das sind 203km, die 304 OLC-Punkte ergeben! Und im Herbst ein nettes Grillfest;-)) Grüße an Tom!
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Kein Scheck-Flug mehr erforderlich! |
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICHJahrgang 2006Ausgegeben am 31. Mai 2006Teil II
205. Verordnung:Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006205. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006) Auf Grund der §§ 25 bis 52, 57a und 173 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet: Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter § 88. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. (2) Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den §§ 85 und 86 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen. (3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen. |
Im Klartext bedeutet das, das alle privaten Hänge- und Paragleiter Piloten keinen Scheck-Flug mehr machen müssen. Um jedoch "Zweifel an der sicheren Ausübung der betreffenden Berechtigung" erst gar nicht aufkommen zu lassen, empfiehlt sich das Führen eines Flugbuches! Absatz (2) mit der Berechtigung nach §§ 85 und §§ 86 betrifft die Tandem-Berechtigungen! |
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Jahreshauptversammlung am 03.06.2006 |
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Termin: 03. Juni 2006 (Samstag, Pfingsten) Zeit: 20:00 Uhr Ort: Schießlokal der Schützengilde beim Saal "EZ" (Alternativ bei Schönwetter an einem Grillplatz)
> Eröffnung durch den Obmann > Feststellung der Beschlußfähigkeit > Bericht des Obmanns > Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer > Entlastung des Vorstandes > Statutenänderung, entsprechend dem Vereinsgesetz 2002 > Allfälliges |
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Bernhard fliegt 160km FAI-Dreieck |
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